Allgemeine Geschäftsbedingungen
IT-Dienstleistungen
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der Service Level Agreements (SLAs), die Bestandteil des Vertrags sind.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggeber finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des Auftragnehmer ist im jeweiligen Service Level Agreement (SLA) mit dem Auftraggeber festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten gemäß dem SLA. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Dienstleistungen entsprechend dem SLA erbracht und verfügbar sind.
2.2. Die Einrichtungen und Technologien, die vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung eingesetzt werden, basieren auf dem qualitativen und quantitativen Leistungsbedarf des Auftraggeber, der auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen ermittelt wurde. Falls neue Anforderungen des Auftraggeber eine Änderung der Dienstleistungen oder eingesetzten Technologie erfordern, unterbreitet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggeber ein entsprechendes Angebot.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für die Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach eigenem Ermessen zu ändern, sofern dies keine Auswirkungen auf die Dienstleistungen hat.
2.4. Leistungen des Auftragnehmer, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber gemäß den beim Auftragnehmer geltenden Sätzen für Personal- und Sachaufwand vergütet. Dazu gehören insbesondere Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmer, das Analysieren und Beheben von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder durch andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Wenn der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggeber Leistungen von Dritten vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande und unterliegen den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten. Der Auftragnehmer ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggeber
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmer enthalten sind.
3.2. Wenn die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber unentgeltlich die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) zur Verfügung. Der Auftraggeber ist in jedem Fall dafür verantwortlich, dass die vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware eingehalten werden. Der Auftraggeber ist auch für die Raum- und Gebäudesicherheit verantwortlich, insbesondere für den Schutz vor Wasser, Feuer und unbefugtem Zutritt. Der Auftraggeber ist selbst für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Mitarbeitern des Auftragnehmer Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Anfragen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner richten.
3.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom Auftragnehmer enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder im vorgesehenen Umfang nachkommt, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen beim Auftragnehmer gesondert vergüten.
3.9. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggeber unentgeltlich.
4. Personal
Sollte der Auftragnehmer gemäß den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des Auftraggeber übernehmen, ist eine separate schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen.
5. Änderungsanforderungen (Change Requests)
Beide Vertragspartner sind berechtigt, jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen ("Change Request"). Eine solche Anforderung muss jedoch eine genaue Beschreibung der Änderung, die Gründe für die Änderung sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten enthalten, um dem Empfänger des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch die rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner verbindlich.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggeber oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggeber gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggeber eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für alle Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, die vereinbarten Leistungs- und Wiederherstellungszeiten gemäß dem Service Level Agreement (SLA) nach Priorität einzuhalten. Sollte der Auftragnehmer die im SLA genannten Zeitlimits zur Wiederherstellung überschreiten, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber pro begonnener Stunde der Überschreitung Vertragsstrafen bis zur tatsächlichen Erfüllung gemäß dem SLA zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafen pro Jahr ist auf 20% des Gesamtjahresentgelts begrenzt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die darüber hinausgehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verstoß erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Im Falle von pönalwirksamen Überschreitungen muss der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur bei grobem Verschulden nachweislich verursachter Schäden. Diese Regelung gilt auch für Schäden, die durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte verursacht werden. Im Falle von Personenschäden, die durch den Auftragnehmer verschuldet wurden, haftet dieser unbeschränkt.
8.2. Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie entgangener Gewinn, Kosten aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Datenverlust oder Ansprüche von Dritten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Verursachers.
8.4. Sollte der Auftragnehmer Dritte zur Erbringung seiner Leistungen beauftragen und im Zuge dessen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, sich in erster Linie an diese Dritten zu wenden.
8.5. Falls die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer für den Verlust von Daten, anders als in Punkt 8.2 angegeben, nicht von der Haftung ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers ist jedoch auf die Wiederherstellung der Daten begrenzt, und zwar auf maximal 10% der Auftragssumme pro Schadensfall, höchstens jedoch auf 15.000,- EUR. Über die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hinaus sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
9. Vergütung
9.1. Die Vergütungen und Konditionen, die der Auftraggeber zu zahlen hat, ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmer gelten als Arbeitszeit und werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und eventuelle Übernachtungskosten vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der Leistung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4. Sofern nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung und laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus berechnet. Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt als erfolgt am Tag, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichkeit erforderlichen Kosten zu verrechnen. Überschreitet der Verzug des Auftraggeber 14 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer kann auch das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet eventueller Zahlungsfristen sofort fällig stellen.
9.5. Laufende Vergütungen basieren auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten.
9.6. Der Auftraggeber darf nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
9.7. Der Auftraggeber trägt alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Abgabenschuldigkeiten, wie zum Beispiel Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern. Sollte der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
10. Höhere Gewalt
Verpflichtungen, die aufgrund von höherer Gewalt wie Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlichen Eingriffen, Ausfällen der Stromversorgung, Transportmittel oder Telekommunikationsnetzen oder -leitungen sowie Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt werden können, gelten nicht als Vertragsverletzung.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Softwareprodukte zur Verfügung stellt oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht, hat der Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
11.2. Bei der Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei der Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für Softwareprodukte Dritter, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Auftraggeber nach § 53 UrhG und § 51 UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Der Vertrag tritt mit der Unterschrift beider Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch Einschreiben kündigen.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos durch Einschreiben zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der Auftragnehmer aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber unverzüglich sämtliche ihm vom Auftragnehmer überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den Auftragnehmer zurückzugeben.
12.5. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei Vertragsende den Auftraggeber zu den jeweiligen beim Auftragnehmer geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten.
12.6. Die Vertragslaufzeiten der einzelnen (Vor-)Verträge/Angebote verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch für (Vor-)Verträge/Angebote, die bereits automatisch verlängert wurden.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, seine Mitarbeiter gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf das Datengeheimnis zu verpflichten und die Bestimmungen gemäß Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.
13.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den Auftragnehmer ist vom Auftraggeber sicherzustellen.
13.3. Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Auftragnehmer gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggeber gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
13.4. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Unterauftragnehmer ist vom Auftragnehmer nur zulässig, wenn diese die Datenschutzanforderungen gemäß Art. 28 DSGVO erfüllen und der Auftragnehmer vertraglich sicherstellt, dass die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Leistungserbringung verwendet werden.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm vom anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen wurden oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offengelegt werden müssen.
14.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom Auftragnehmer bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggeber auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Stand: 19.10.2023